Kursgewinnbesteuerung: altes Schiffssteuer
© Sami Suni
Besteuerung von Wertpapieren und Verlustausgleich

Aktuelle Regelungen für österreichische Privatanleger

Kursgewinne aus Kapitalvermögen

Die aktuellen Regelungen der Wertpapierbesteuerung sehen vor, dass sowohl Erträge wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge als auch Kursgewinne von Kapitalvermögen (z.B. aus Aktien, Anleihen, Fondsanteile) und Derivaten (z.B. Zertifikate) der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 Prozent unterliegen. Der automatische KESt-Abzug auf Kursgewinne wird nur für realisierte Kursgewinne aus (Wertpapier-) Neubestand abgezogen.

Aktuelle Regelungen bei Aktien
Laufende Erträge (Dividenden) 27,5 % KESt
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt
Aktuelle Regelungen bei inländischen Fonds

Im Fonds

Erträge im Fonds 27,5 % KESt
Besteuerung der Kursgewinne im Fonds Thesaurierte realisierte Kursgewinne: 60 % der thesaurierten, realisierten Kursgewinne mit 27,5 %
Verlustausgleich im Fonds
  • Automatischer Verlustausgleich im Fonds
    Gewinne und Verluste werden innerhalb des Fonds automatisch über alle Assetklassen hinweg ausgeglichen.

  • Unbeschränkter Verlustvortrag
    Realisierte Verluste können zur späteren Gegenverrechnung in folgende Geschäftsjahre vorgetragen werden.

  • Gegenrechnung von Aufwändungen (Kosten)
    Im Fonds anfallende Kosten können den Erträgen gegengerechnet werden und verringern damit die KESt-Berechnungsbasis im Gegensatz zur Eizeltitelveranlagung.
Anleger
Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen 27,5 % KESt auf den Differenzbetrag Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Anschaffungsnebenkosten) sofern der Kauf ab 01.01.2011 und der Verkauf nach dem 31.03.20212 erfolgt. Bereits besteuerte Erträge im Fonds werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt - es kommt deshalb zu KEINER Doppelbesteuerung.

 
» Abfrage ÖKB - Daten zu Meldefonds

Aktuelle Regelungen bei ausländischen Fonds
Zusatzinformation

Steuerrechtliche Kategorisierung

  • Melde-Fonds (Meldung ausschüttungsgleicher Erträge)
  • Nicht-Meldefonds (keine Meldung ausschüttungsgleicher Erträge durch steuerlichen Vertreter, Besteuerung erfolgt pauschal, es werden 27,5 % KESt auf 90 % des jährlichen Kursgewinns, mindestens aber 27,5 % KESt auf 10 % des Fondswertes am Jahresende, belastet.)


» Abfrage ÖKB - Daten zu Meldefonds

Akutelle Regelungen bei Anleihen
Zinsen 27,5 % KESt auf Kupon; keine KESt auf Stückzinsen
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt auf realisierte Kursgewinne inklusive Stückzinsen
Wohnbauanleihen Kupons bis 4 % KESt-frei (mit Privatvermögenserklärung)
27,5 % KESt auf realisierte Kursgewinne
Aktuelle Regelungen bei Zertifikaten
Zinsen 27,5 % KESt
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt
Aktuelle Regelungen bei Optionsscheinen
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt
Ausnahmen für den KESt-Abzug auf Kursgewinne gibt es für sogenannte Altbestände
Altbestand
  • Bei Altbestand handelt es sich um Aktien und Fondsanteile, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben wurden.
  • Sowie um Forderungswertpapiere und Derivate (z.B. Zertifikate), die vor dem 1. April 2012 erworben wurden.
Neubestand
  • Als Neubestand gelten Aktien und Fondsanteile, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben wurden und ab dem 1. April 2012 veräußert werden und
  • Forderungswertpapiere und Derivate, die ab dem 1. April 2012 erworben wurden und wieder veräußert werden.
Darstellung von Alt- und Neubestand für Kunden

Für den Kunden wird sowohl in Mein ELBA als auch auf diversen Reports (Depotauszug, etc.) eine steuerliche Positionstrennung in Alt- und Neubestand durchgeführt.

  1. Altbestand
  2. Neubestand
  3. Neubestand mit Ersatzbemessung
Darstellung von Alt- und Neubestand: altes und neues Boot
Logik bei Verkäufen

Bei Verkaufsaufträgen kann individuell festgelegt werden, welcher Bestand verkauft werden soll. Gibt es keinen gesonderten Auftrag, wird zuerst Neubestand und dann Altbestand verkauft. Die Reihung kann individuell abgeändert werden.

Berechnung der Kursgewinnsteuer

Die Kursgewinnsteuer in Höhe von 27,5 Prozent wird auf den Kursgewinn - die positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten (Kaufkurs) und Verkaufskurs - einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.


Wird ein Wertpapier in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, dann werden alle Anschaffungskosten zusammengerechnet und ein Durchschnittspreis gebildet.
 

Mögliche Spesen und Serviceentgelte beim Kauf oder beim Verkauf zahlen nicht zu den Anschaffungskostsen bzw. werden nicht vom Verkaufserlös abgezogen.

Verlustausgleich

Die gesetzlichen Regelungen sehen einen Verlustausgleich für die innerhalb eines Kalenderjahres realisierten Kursverluste mit erzielten Erträgen aus Wertpapieren vor.


Dieser Verlustausgleich wird unter Berücksichtigung der unten angeführten Voraussetzungen automatisch bei jeder Wertpapierabrechnung von Ihrer depotführenden Bank durchgeführt.


Ziel ist es, die bei Gewinnen abgezogene Kapitalertragssteuer mit den Verlusten aus anderen Wertpapier-Geschäften wieder zu reduzieren bzw. zu korrigieren.

Ein KESt-Abzug (27,5 %) bei positiven Wertpapiereinkünften kann mit 27,5 % der entstandenen Verluste aus Wertpapiergeschäften im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden. Es wird maximal die bereits abgeführte KESt erstattet. Die Buchungen der KESt-Gutschriften finden laufend im Rahmen der Wertpapierabrechnung statt.

15. Februar

» 750 Euro Zinsertrag aus Anleihe Neubestand

» KESt-Belastung 206,25 Euro

2. Mai

» 1.000 Euro Dividendenertrag

» KESt-Belastung 275 Euro

9. Juli

» 1.000 Euro Gewinn aus Verkauf Aktie

» KESt-Belastung 275 Euro

16. Oktober

» 2.500 Euro Verlust aus Verkauf Aktie

» KESt-Gutschrift 687,50 Euro

Für den Anleger ergeben sich in diesem Veranlagungsjahr 756,25 Euro zu zahlende KESt aus Wertpapiererträgen. Der Kunde erhält eine Gutschrift von 687,50 Euro beim Verkauf der Aktie mit Verlust. Durch den realisierten Verlust vom 16. Oktober reduziert sich die zu zahlende KESt auf 68,75 Euro. Nur dieser Betrag wird effektiv an das Finanzamt abgeführt.

Ihr:e Berater:in in der Raiffeisenbank informiert Sie gerne näher zu diesem Thema.

 

Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Steuerinformation, die eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen kann. Jegliche Haftung für die Inhalte ist ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein!

 

Stand: Juni 2024

Rechtliche Hinweise

Dieses Dokument wurde von der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG (RLB OÖ) ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Die enthaltenen Angaben, Analysen und Prognosen basieren auf dem Wissensstand und der Markteinschätzung zum Zeitpunkt der Erstellung - vorbehaltlich von Änderungen und Ergänzungen. Die RLB OÖ übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte und für das Eintreten von Prognosen. Die Inhalte sind unverbindlich und stellen weder ein öffentliches Angebot noch eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf dar. Da jede Anlageentscheidung der individuellen Abstimmung auf die persönlichen Verhältnisse (z.B. Risikobereitschaft) des Anlegers bedarf, ersetzt diese Information nicht die persönliche Beratung und Risikoaufklärung durch den Kundenbetreuer im Rahmen eines Beratungsgespräches. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Finanzinstrumente und Veranlagungen mitunter erhebliche Risiken bergen. Aus der Veranlagung können sich steuerliche Verpflichtungen ergeben, die von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängen und künftigen Änderungen unterworfen sein können. Diese Informationen dienen nur der Erstinformation und enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen. Die beschränkte Steuerpflicht in Österreich betreffend Steuerausländer impliziert keine Steuerfreiheit im Wohnsitzstaat. Ausführliche Risikohinweise und Haftungsausschluss unter www.boerse-live.at/disclaimer.